Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) § 42 Anhängelast
hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht 1)
Die gezogene Anhängelast darf bei
- 1. Personenkraftwagen,
ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen,
ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige
Gesamtgewicht,
- 2.
Personenkraftwagen,
die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie
70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des
zulässigen Gesamtgewichts,
- 3.
Lastkraftwagen
in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des
zulässigen Gesamtgewichts
des
ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden
Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig
erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen
nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des
Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast)
jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen. Die
Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3
und bei motorisierten Krankenfahrstühlen darf
höchstens 50 Prozent der Leermasse des Fahrzeugs betragen.
(2) Hinter Krafträdern und
Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende
eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende
Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat;
Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen
für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit
Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn
auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige
Anhänger ohne bauartbedingt ausreichende eigene Bremse
mitgeführt, so darf die Anhängelast
höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten
Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg
betragen.
(2a)
Die
Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von
betriebsunfähigen Fahrzeugen.
(3)
Das Leergewicht ist das Gewicht des
betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger
(Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen
aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen
verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit
zu 90 Prozent gefüllten eingebauten
Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüllten
Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen
Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des
Gewichts aller im Betrieb mitgeführten
Ausrüstungsteile (zum Beispiel Ersatzräder und
-bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher,
Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und
Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen,
Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen
nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als
Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge
miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind
Fahrzeugteile.
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